Lizenzbedingungen (EULA)
Geltungsbereich
Diese Lizenzbedingungen gliedern sich in drei Teile: Teil A (Abschnitte 1–9) gilt für die Unity-basierten Produkte des Lizenzgebers – realvirtual Starter, realvirtual Professional sowie Add-ons wie realvirtual Simulation und AIBuilder („SOFTWARE" im Sinne von Teil A). Teil B (Abschnitt 13) gilt für realvirtual WEB, Teil C (Abschnitt 14) für realvirtual CONNECT. Die Abschnitte 10–12 (Gewährleistung, Kündigung, Allgemeine Bestimmungen) gelten für alle Produkte entsprechend, soweit Teil B oder Teil C nichts Abweichendes regeln. Beim Erwerb über den Unity Asset Store gelten ergänzend die Bedingungen des Unity Asset Store. Rechte aus Open-Source-Lizenzen – insbesondere der AGPL-3.0 für realvirtual WEB – bleiben durch diese Bedingungen unberührt.
Teil A: Unity-basierte Produkte
1. Lizenzgewährung — Concurrent Seat Licensing
1.1 Sitzbasierte Lizenz
Die SOFTWARE wird auf Basis eines Concurrent-Seat-Lizenzmodells (pro gleichzeitigem Arbeitsplatz) lizenziert. Jede Lizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung der SOFTWARE durch eine festgelegte Anzahl von Nutzern (jeweils ein „Seat") im Unity Editor während der Entwicklung. Ein „Seat" bezeichnet eine aktive, gleichzeitige Instanz der SOFTWARE im Unity Editor.
1.2 Gleichzeitige Nutzungsbegrenzung
Der End-User darf die SOFTWARE auf mehreren Computern installieren, jedoch darf die Anzahl der gleichzeitig aktiven Instanzen im Unity Editor die erworbene Anzahl der Seats nicht überschreiten. Der Lizenzgeber stellt technische Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung dieser Begrenzung bereit.
1.3 Runtime vs. Editor-Nutzung
Runtime-Builds (kompilierte Anwendungen, die außerhalb des Unity Editors laufen) benötigen keine Seat-Lizenzen und unterliegen keiner Begrenzung der gleichzeitigen Nutzung. Die Seat-Lizenzierung gilt ausschließlich für die Nutzung der SOFTWARE im Unity Editor während der Entwicklung.
1.4 Mehrere Seats
Ein End-User kann mehrere Seats erwerben, um die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Teammitglieder zu ermöglichen. Jeder zusätzliche Seat erweitert die erlaubte Anzahl gleichzeitiger Instanzen im Unity Editor.
1.5 Zulässige Nutzung
Der Lizenzgeber gewährt dem End-User eine nicht-exklusive, weltweite, unbefristete Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Modifikation und Integration der SOFTWARE in elektronische Spiele, digitale Medien, industrielle Simulation, Virtual Commissioning und Digital-Twin-Lösungen, vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen. Der End-User darf die SOFTWARE in eigene Produkte integrieren und diese kommerziell vertreiben, sofern die SOFTWARE nur als kompilierte Komponente enthalten ist.
1.6 Änderungsrechte
Der End-User ist berechtigt, den Quellcode der SOFTWARE zu modifizieren, anzupassen und zu erweitern, um ihn in seine eigenen Produkte zu integrieren. Kompilierte DLLs (Dynamic Link Libraries), die als Teil der SOFTWARE bereitgestellt werden, dürfen nicht dekompiliert, disassembliert oder anderweitig rückentwickelt werden, es sei denn, dies ist durch geltendes Recht ausdrücklich gestattet.
1.7 Verteilungsbeschränkungen
Der End-User darf die SOFTWARE oder Teile davon nur als kompilierte Komponenten innerhalb seiner eigenen Anwendungen verteilen. Die Verteilung des Quellcodes der SOFTWARE, einzelner Assets, Szenen oder Prefabs der SOFTWARE in nicht-kompilierter Form ist ausdrücklich untersagt. Der End-User darf die SOFTWARE nicht auf einer anderen Plattform, einem Marktplatz oder Asset-Store zum Download oder Kauf anbieten.
1.8 Kein Seat Pooling
Seats dürfen nicht in einem Pool zusammengefasst und dynamisch zwischen Nutzern geteilt werden, die verschiedenen Organisationen oder Projekten angehören, die in keiner Beziehung zueinander stehen. Seats sind an die erwerbende Organisation gebunden und dürfen nur innerhalb dieser Organisation und deren verbundenen Unternehmen genutzt werden.
2. Lizenzschutz
Die SOFTWARE enthält technische Schutzmaßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Concurrent-Seat-Nutzungsgrenzen. Diese Maßnahmen erfordern eine periodische Kommunikation mit dem Lizenzserver des Lizenzgebers. Der End-User verpflichtet sich, keine technischen Schutzmaßnahmen zu umgehen, zu deaktivieren oder anderweitig zu manipulieren, die zur Durchsetzung der Lizenzbedingungen dienen. Der Versuch, solche Maßnahmen zu umgehen, stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar und berechtigt den Lizenzgeber zur sofortigen Kündigung dieser Vereinbarung.
3. Verkaufskanal-Bedingungen
3A. Unity Asset Store
Für SOFTWARE, die über den Unity Asset Store erworben wird, gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des Unity Asset Store (Unity Asset Store Terms of Service and EULA). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Unity Asset Store und dieser Vereinbarung gelten in Bezug auf den Erwerbsvorgang die Bedingungen des Unity Asset Store. In Bezug auf die Nutzung der SOFTWARE gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht mit den zwingenden Bestimmungen des Unity Asset Store in Widerspruch stehen.
3B. Direktkäufe
Für SOFTWARE, die direkt vom Lizenzgeber erworben wird (über die Website, Kundenportal oder andere direkte Vertriebskanäle), gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Lizenzen werden über die private UPM-Registry des Lizenzgebers bereitgestellt und aktiviert. Dem End-User werden Zugangsdaten für die Registry zugewiesen, die vertraulich zu behandeln sind.
4. Team und organisatorische Nutzung
Der End-User darf die erworbenen Seats innerhalb seiner Organisation nutzen, einschließlich Vollzeit- und Teilzeitangestellter, die in einem direkten Arbeitsverhältnis zum End-User stehen. Externe Auftragnehmer, Freelancer und Berater, die im Auftrag des End-Users arbeiten, zählen zu den gleichzeitigen Seats und müssen innerhalb der lizenzierten Seat-Anzahl arbeiten. Build-Server, CI/CD-Systeme und automatisierte Build-Prozesse, die die SOFTWARE im Batch-Modus ohne interaktive Editor-Nutzung verwenden, verbrauchen keine Seat-Lizenzen.
5. Nutzungsüberwachung und Compliance
5.1 Datenerfassung
Die SOFTWARE erfasst anonymisierte Nutzungsdaten zur Überwachung der Einhaltung der Seat-Lizenzbedingungen. Diese Daten umfassen die Anzahl gleichzeitiger Instanzen, Zeitstempel der Nutzung und Maschinenidentifikatoren. Es werden keine personenbezogenen Daten, Projektdaten oder inhaltliche Informationen erfasst.
5.2 Compliance-Verifizierung
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu überprüfen. Der End-User erklärt sich bereit, auf angemessene Anfrage des Lizenzgebers Informationen zur Nutzung der SOFTWARE bereitzustellen, um die Einhaltung der Seat-Begrenzungen zu verifizieren.
5.3 Übernutzung
Im Falle einer Überschreitung der lizenzierten Seat-Anzahl wird der Lizenzgeber den End-User benachrichtigen und eine angemessene Frist zur Behebung der Überschreitung einräumen. Bei anhaltender Übernutzung behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, zusätzliche Seat-Lizenzen in Rechnung zu stellen oder den Zugang zur SOFTWARE einzuschränken.
6. Bildungs- & Forschungspaket
Das Education & Research Bundle ist ausschließlich für akkreditierte Bildungseinrichtungen und nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen bestimmt. Die Nutzung ist auf nicht-kommerzielle Bildungs- und Forschungszwecke beschränkt. Die mit dem Paket erstellten Projekte, Anwendungen oder Inhalte dürfen nicht kommerziell vertrieben oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Bildungs- oder Forschungsstatus des End-Users zu überprüfen.
7. Verbotene Nutzungen
Der End-User darf insbesondere nicht:
- Zugangsdaten, Lizenzschlüssel oder Registry-Zugänge an Dritte weitergeben oder diese öffentlich zugänglich machen
- Technische Schutzmaßnahmen oder Lizenzschutzmechanismen umgehen, deaktivieren oder manipulieren
- Die SOFTWARE unterlizenzieren, vermieten, verleasen oder anderweitig Dritten zur selbstständigen Nutzung überlassen
- Die SOFTWARE weiterverkaufen, es sei denn, dies ist durch die Bedingungen des Unity Asset Store ausdrücklich gestattet
- Die SOFTWARE oder Teile davon in nicht-kompilierter Form verteilen, einschließlich Quellcode, Assets, Szenen oder Prefabs
- Die SOFTWARE auf einer anderen Plattform, einem Marktplatz oder Asset-Store anbieten
- Kompilierte DLLs dekompilieren, disassemblieren oder rückentwickeln
- Die SOFTWARE für rechtswidrige Zwecke verwenden
- Die Urheberrechtshinweise, Markenzeichen oder sonstigen Eigentumshinweise in der SOFTWARE entfernen oder verändern
8. Geistiges Eigentum
Die SOFTWARE, einschließlich aller Quellcodes, kompilierten Binärdateien, Dokumentation, Grafiken, Designs und sonstigen Materialien, ist urheberrechtlich geschützt und Eigentum des Lizenzgebers. Alle Rechte, die dem End-User nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung gewährt werden, sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Der End-User erkennt an, dass die SOFTWARE wertvolles geistiges Eigentum des Lizenzgebers darstellt und verpflichtet sich, die Rechte des Lizenzgebers zu respektieren und zu schützen.
9. Schutz vor Urheberrechtsverletzungen
Der Lizenzgeber wird den End-User gegen Ansprüche Dritter verteidigen, die behaupten, dass die SOFTWARE die Urheberrechte, Patente oder andere geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt, und den End-User von rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchen freistellen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die behauptete Verletzung auf Modifikationen der SOFTWARE durch den End-User, die Kombination der SOFTWARE mit nicht vom Lizenzgeber bereitgestellter Software, die Nutzung einer veralteten Version der SOFTWARE, wenn die Verletzung durch Nutzung einer aktuellen Version hätte vermieden werden können, oder die Nutzung der SOFTWARE in einer Weise zurückzuführen ist, die nicht den Bestimmungen dieser Vereinbarung entspricht.
10. Garantieausschluss und Haftungsbegrenzung
DIE SOFTWARE WIRD „WIE BESEHEN" („AS IS") OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN BEREITGESTELLT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. DER LIZENZGEBER GARANTIERT NICHT, DASS DIE SOFTWARE FEHLERFREI ARBEITET ODER DASS ALLE FEHLER BEHOBEN WERDEN.
IN KEINEM FALL HAFTET DER LIZENZGEBER FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, BEISPIELHAFTE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, ENTGANGENEN GEWINN, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG ODER DATENVERLUST), DIE SICH AUS DER NUTZUNG ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER NUTZUNG DER SOFTWARE ERGEBEN. DIE GESAMTHAFTUNG DES LIZENZGEBERS AUS DIESER VEREINBARUNG IST AUF DEN BETRAG BEGRENZT, DEN DER END-USER IN DEN LETZTEN SECHS (6) MONATEN VOR DEM SCHADENSFALL TATSÄCHLICH AN DEN LIZENZGEBER GEZAHLT HAT.
11. Kündigung
11.1 Kündigung durch den Lizenzgeber
Der Lizenzgeber kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der End-User gegen wesentliche Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mahnung behebt. Als wesentliche Verstöße gelten insbesondere die Überschreitung der lizenzierten Seat-Anzahl, die Umgehung von Lizenzschutzmechanismen und die unzulässige Weitergabe der SOFTWARE.
11.2 Kündigung durch den End-User
Der End-User kann diese Vereinbarung jederzeit kündigen, indem er die Nutzung der SOFTWARE einstellt und alle Kopien der SOFTWARE von seinen Systemen entfernt. Eine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nur innerhalb der auf der Website oder dem jeweiligen Vertriebskanal angegebenen Rückerstattungsfrist.
11.3 Folgen bei Rückerstattung
Im Falle einer Rückerstattung erlöschen alle dem End-User gewährten Rechte sofort. Der End-User ist verpflichtet, alle Kopien der SOFTWARE unverzüglich zu löschen und die Löschung auf Verlangen des Lizenzgebers schriftlich zu bestätigen.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Gesamter Vertrag
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem End-User in Bezug auf die SOFTWARE dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Mitteilungen und Absprachen in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.
12.2 Änderungen
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung jederzeit zu ändern. Wesentliche Änderungen werden dem End-User per E-Mail oder durch einen Hinweis auf der Website des Lizenzgebers mitgeteilt. Die fortgesetzte Nutzung der SOFTWARE nach Inkrafttreten der Änderungen gilt als Zustimmung zu den geänderten Bedingungen.
12.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.4 Open-Source-Komponenten
Die SOFTWARE kann Open-Source-Komponenten enthalten, die jeweils eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Eine Liste der verwendeten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen ist in der Dokumentation der SOFTWARE enthalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Open-Source-Lizenzen und dieser Vereinbarung gelten für die betroffenen Komponenten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.
12.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lizenzgebers.
13. Teil B: realvirtual WEB
13.1 Dual-Lizenzierung
realvirtual WEB ist doppelt lizenziert. (a) AGPL-3.0-only: Der Quellcode ist öffentlich verfügbar; Nutzung, Änderung und Verbreitung richten sich ausschließlich nach den Bedingungen der GNU Affero General Public License v3.0 einschließlich ihrer Netzwerk-Klausel. Die Nutzung unter AGPL ist kostenlos und begründet keinen Anspruch auf Support. (b) Kommerzielle Lizenz: Für die proprietäre Nutzung ohne die Copyleft-Pflichten der AGPL gelten die Abschnitte 13.2 bis 13.5.
13.2 Kommerzielle Entwicklungslizenz
Die kommerzielle Lizenz ist eine Entwicklungslizenz. Sie wird je Entwickler mit einer Laufzeit von einem Jahr erteilt und berechtigt während der Laufzeit zur Entwicklung, Anpassung und Erweiterung von Anwendungen auf Basis von realvirtual WEB ohne die Offenlegungspflichten der AGPL; Support ist eingeschlossen. Nach Ablauf der Laufzeit entfällt das Recht zur weiteren Entwicklung; der Betrieb ordnungsgemäß nach Abschnitt 13.3 lizenzierter Deployments bleibt unberührt. Nach zwölf ununterbrochen lizenzierten Monaten erhält der End-User ein zeitlich unbefristetes Recht, den letzten während der Laufzeit bereitgestellten Stand der Software weiterhin für die Entwicklung zu nutzen („Perpetual Fallback"); ein Anspruch auf Updates und Support besteht nach Ablauf der Laufzeit nicht. Die Entwicklungslizenz kann alternativ als zeitlich unbefristete Lizenz (Lifetime) zum jeweils gültigen Listenpreis erworben werden.
13.3 Deployment-Lizenzen
Für den produktiven Einsatz ist zusätzlich je Deployment genau eine der folgenden Lizenzen erforderlich: (a) eine einmalige, zeitlich unbefristete Lizenz je ausgelieferter Maschine (offline-fähig), (b) eine Jahreslizenz je internem Standort oder (c) eine Jahreslizenz je öffentlich über das Internet zugänglicher Anwendung. Jahreslizenzen nach lit. b und c wandeln sich nach zwölf ununterbrochen lizenzierten Monaten in ein zeitlich unbefristetes Recht zum Weiterbetrieb der zuletzt für das jeweilige Deployment bereitgestellten Version („Perpetual Fallback"); Updates und Support sind nur im Rahmen einer aktiven Lizenz enthalten. Maßgeblich sind die zum Bestellzeitpunkt gültigen Preise und Leistungsbeschreibungen der Website des Lizenzgebers bzw. des individuellen Angebots.
13.4 Nicht-produktive Nutzung
Reine Engineering-, Simulations- und Studienzwecke ohne produktive Auslieferung an Endanwender erfordern ausschließlich Entwicklungslizenzen nach Abschnitt 13.2.
13.5 Enthaltene CONNECT-Lizenz
Soweit im jeweiligen Angebot ausgewiesen, enthält eine realvirtual-WEB-Server-Lizenz eine Lizenz für realvirtual CONNECT nach Teil C.
13.6 Zusätzliche Bedingungen nach §7 AGPL-3.0 (Herkunftskennzeichnung)
Ergänzend zur AGPL-3.0 gilt für realvirtual WEB die folgende zusätzliche Bedingung im Sinne von §7 lit. b AGPL-3.0 (Erhaltung angemessener rechtlicher Hinweise und Urheberbezeichnungen): Die in der Software enthaltene Herkunftskennzeichnung („Powered by realvirtual WEB" einschließlich Logo) ist ein solcher rechtlicher Hinweis. Sie muss in der Benutzeroberfläche jeder unter der AGPL-3.0 genutzten, geänderten oder verbreiteten Fassung sichtbar erhalten bleiben und darf weder entfernt noch verdeckt noch in ihrer Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Entfernung der Herkunftskennzeichnung ist ausschließlich im Rahmen einer kommerziellen Lizenz nach Abschnitt 13.2 gestattet. Wer die Kennzeichnung unter der AGPL-3.0 entfernt oder unterdrückt, verletzt diese Lizenzbedingungen; die Rechte aus der AGPL-3.0 enden in diesem Fall nach Maßgabe von §8 AGPL-3.0. Darüber hinausgehende zusätzliche Bedingungen im Sinne von §7 AGPL-3.0 bestehen nicht.
14. Teil C: realvirtual CONNECT
14.1 Lizenzmodell
realvirtual CONNECT wird gerätegebunden (node-locked) je aktiviertem Rechner über ein signiertes, hardwaregebundenes Lizenz-Token lizenziert. Die Free-Stufe ist auf 20 gleichzeitige Signale begrenzt und setzt eine Registrierung voraus. Kommerzielle Stufen (Jahreslizenz oder zeitlich unbefristete Lizenz) heben die Signalbegrenzung auf; maßgeblich sind die zum Bestellzeitpunkt gültigen Preise der Website bzw. des Angebots.
14.2 Aktivierung und Übertragung
Die Aktivierung erfolgt online oder offline per Request-Code; die Lizenzvalidierung zur Laufzeit erfolgt lokal und erfordert keine Internetverbindung. Der End-User darf eine Lizenz jederzeit deaktivieren und auf einen anderen Rechner übertragen.
14.3 Schutzmechanismen
Die Signalbegrenzung und die Lizenzmechanismen dürfen nicht umgangen, entfernt oder manipuliert werden. Die Abschnitte 2 (Lizenzschutz) und 7 (Verbotene Nutzungen) gelten entsprechend.
Game4Automation ist eingetragene Marke der realvirtual GmbH.